Außer der Präambel enthält das Rahmenübereinkommen fünf Abschnitte:
- Abschnitt I (Artikel 1 – 3) enthält Bestimmungen, die in allgemeiner Weise bestimmte wesentliche Grundsätze festlegen, die der Verdeutlichung der anderen materiellen Bestimmungen des Rahmenübereinkommens dienen können. Die Grundsätze in Abschnitt I sind allgemeiner Art. Sie dienen der Verdeutlichung der anderen materiellen Bestimmungen des Rahmenübereinkommens. In Abschnitt II sind spezifische Grundsätze enthalten:
- Artikel 1: Minderheitenschutz als Menschenrecht
- Artikel 2: Grundsatz der Verständigung und Toleranz
- Artikel 3: Freiheit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit
- Abschnitt II (Artikel 4 – 19) enthält einen Katalog spezifischer Grundsätze:
- Artikel 4: Gleichbehandlung und Gleichberechtigung
- Artikel 5: Förderung der eigenständigen Kultur; Schutz vor Assimilierung
- Artikel 6: Toleranz und interkultureller Dialog
- Artikel 7: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Artikel 8: Religionsfreiheit
- Artikel 9: Freie Meinungsäußerung, Eigene Medien
- Artikel 10: Minderheitensprache
- Artikel 11: Namen, Ortsnamen, Öffentliche Schilder
- Artikel 12: Bildung und Forschung
- Artikel 13: Schulwesen
- Artikel 14: Sprachunterricht
- Artikel 15: Kulturelle, wirtschaftliche und soziale Teilhabe
- Artikel 16: Schutz des traditionellen Siedlungsgebiets
- Artikel 17: Grenzüberschreitende Kontakte
- Artikel 18: Zwischenstaatliche Zusammenarbeit
- Artikel 19: Beschränkung der Minderheitenrechte
- Abschnitt III (Artikel 20 – 23) enthält verschiedene Bestimmungen über die Auslegung und Anwendung des Rahmenübereinkommens:
- Artikel 20: Ausübungsschranke; Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme
- Artikel 21: Vorbehalt des Völkerrechts
- Artikel 22: Minderheitenrechte und Menschenrechte
- Artikel 23: Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention
- Abschnitt IV (Artikel 24 – 26) enthält die Bestimmungen über die Überwachung der Durchführung des Rahmenübereinkommens.
- Artikel 24: Ministerkomitee des Europarats
- Artikel 25:Generalsekretär des Europarats
- Artikel 26:Beratender Ausschuß
- Abschnitt V (Artikel 27 – 32) enthält die Schlussklauseln, die sich an die Muster-Schlussklauseln für im Rahmen des Europarats geschlossene Übereinkommen anlehnen.
- Artikel 27: Zeichnung und Ratifikation
- Artikel 28:Inkrafttreten
- Artikel 29:Beitritt
- Artikel 30:Abhängige Staatsgebiete
- Artikel 31:Kündigung
- Artikel 32:Notifizierungen