Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten garantiert jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht.
Nach dieser Bestimmung bleibt es jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, selbst überlassen, zu entscheiden, ob sie sich unter den Schutz, der sich aus den Grundsätzen des Rahmenübereinkommens ergibt, stellen möchte oder nicht.
Diese Regelung bedeutet nicht, dass eine Person das Recht hat, willkürlich zu entscheiden, dass sie einer nationalen Minderheit angehört. Die subjektive Entscheidung der Person ist untrennbar mit objektiven, für ihre Identität maßgeblichen Kriterien verbunden.
Artikel 3 Absatz 1 sieht ferner vor, dass aus der durch diese Bestimmung gewährleisten freien Entscheidung oder aus der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte keine Nachteile erwachsen dürfen. Dieser Teil der Bestimmung soll sicherstellen, dass die Ausübung der freien Entscheidung auch nicht mittelbar beeinträchtigt wird.
Artikel 3 [Freiheit der Zugehörigkeit zu einer Minderheit]
- Jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, hat das Recht, frei zu entscheiden, ob sie als solche behandelt werden möchte oder nicht; aus dieser Entscheidung oder der Ausübung der mit dieser Entscheidung verbundenen Rechte dürfen ihr keine Nachteile erwachsen.
- …
Die Freiheit der einzelnen einer nationalen Minderheit angehörenden Person, selbst zu entscheiden,ob sie sich mit dieser nationalen Minderheit identifiziert und deshalb als Angehöriger dieser nationalen Minderheit behandelt werden möchte, ist grundlegendes Element eines auf demokratischen Grundsätzen beruhenden Schutzes nationaler Minderheiten. Niemand darf gegen seinen Willen gezwungen werden, sich zu einer nationalen Minderheit zu bekennen, auch nicht mittelbar. Jede einer nationalen Minderheit angehörende Person kann somit selbst entscheiden, ob sie zu dem Kreis der Personen gehören möchte, zu deren Schutz und Förderung die Staaten in Verwirklichung dieses Rahmenübereinkommens Maßnahmen ergreifen.
Bildquellen:
- Sorbinnen in Bautzen 1950: Roger und Renate Rössing // Deutsche Fotothek, Sächsische Landesbibliothek | CC BY-SA 3.0 Unported