Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Bürgerrechtsbewegung der Sinti und Roma

Artikel 7 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten soll gewährleisten, dass das Recht jeder Person, die einer nationalen Minderheit angehört, auf die darin genannten Grundfreiheiten geachtet wird.

Diese Freiheiten sind selbstverständlich universeller Art, sie gelten für alle Menschen, gleichviel, ob sie einer nationalen Minderheit angehören oder nicht. Dementsprechend sind sie etwa auch in Artikel 9, 10 und 11 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte als individuelles Recht eines jeden Menschen geschützt. Für den Schutz nationaler Minderheiten sind sie jedoch von besonderer Bedeutung. Aus den in den Erläuterungen zur Präambel angegebenen Gründen wurde daher beschlossen, bestimmte bereits in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltene Verpflichtungen nochmals ausdrücklich in das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten aufzunehmen.

Artikel 7 [Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit]

Die Vertragsparteien stellen sicher, daß das Recht aller Angehörigen einer nationalen Minderheit, sich friedlich zu versammeln und sich frei zusammenzuschließen, sowie ihr Anspruch auf freie Meinungsäußerung und auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit geachtet werden.

Artikel 7 und 8 des Rahmenübereinkommens verpflichten die Vertragsstaaten, die Achtung derjenigen Menschenrechte und Grundfreiheiten sicherzustellen, die für Angehörige nationaler Minderheiten besondere Bedeutung haben: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungsfreiheit, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.

Diese Rechte und Freiheiten sind in der deutschen Rechtsordnung durch Artikel 4, 5, 8 und 9 GG sowie durch Artikel 9, 10 und 11 EMRK umfassend verbürgt.

Allerdings sind die Verbürgungen dieser Grundfreiheiten im Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten zu denen in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht gleichwertig. Das Rahmenübereinkommen hat von einer umfassenden und undifferenzierten Bezugnahme auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Protokollen dazu verankerten Rechte und Freiheiten abgesehen. Nicht alle Vertragsstaaten der EMRK haben alle Protokolle ratifiziert, und manche haben zu einzelnen Rechten und Freiheiten Vorbehalte gemacht oder Erklärungen abgegeben. Diesen Problemen begegnet das Rahmenübereinkommen mit einer weicheren Formulierung von bloßen Staatenverpflichtungen.

Die Bestimmung des Artikels 7 des Rahmenübereinkommens kann für die Vertragsparteien bestimmte positive Verpflichtungen mit sich bringen, die genannten Freiheiten vor nicht vom Staat ausgehenden Verletzungen zu schützen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte etwa hat anerkannt, dass nach der Europäischen Menschenrechtskonvention solche positiven Verpflichtungen bestehen können.

Einige der in Artikel 7 des Rahmenübereinkommens genannten Freiheiten werden in den Artikeln 8 (Religionsfreiheit), und 9 (Meinungsfreiheit und freier Medienzugang) weiter ausgeführt.

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