Artikel 11 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten fordert die Möglichkeit, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und anderen für die Öffentlichkeit bestimmte topographischen Hinweise auch in der Minderheitensprache zu beschildern.
Bei der Verwirklichung dieses Grundsatzes sind die Staaten berechtigt, den besonderen Gegebenheiten und dem Rahmen ihrer Rechtsordnungen, einschließlich eventueller Übereinkünfte mit anderen Staaten, gebührend Rechnung zu tragen. Es versteht sich, dass die Vertragsparteien in dem von dieser Bestimmung erfassten Bereich nicht verpflichtet sind, mit anderen Staaten Übereinkünfte zu schließen. Umgekehrt ist die Möglichkeit, solche Übereinkünfte z.u schließen, nicht ausgeschlossen. Es versteht sich weiterhin, dass die Rechtsverbindlichkeit bestehender Übereinkünfte unberührt bleibt. Diese Bestimmung bedeutet keine amtliche Anerkennung von Ortsnamen in den Minderheitensprachen.
Artikel 11 [Ortsnamen; Öffentliche Schilder]
- …
- …
- In Gebieten, die traditionell von einer beträchtlichen Zahl von Angehörigen einer nationalen Minderheit bewohnt werden, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsordnung, einschließlich eventueller übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter Berücksichtigung ihrer besonderen Gegebenheiten, traditionelle Ortsnamen, Straßennamen und andere für die öffentlichkeit bestimmte topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, wenn dafür ausreichende Nachfrage besteht.
Die Bestimmung wurde besonders „flexibel“ formuliert, um auch solchen Staaten, in denen das Miteinander von Mehrheit und nationaler Minderheit oder mehreren nationalen Minderheiten etwa vor dem Hintergrund jüngerer geschichtlicher Ereignisse noch nicht hinreichend gefestigt und durch eine zu strikte Verpflichtung zur Berücksichtigung auch der Minderheitensprache auf öffentlichen Schildern konkret gefährdet werden könnte, einen vorbehaltlosen Beitritt zum Rahmenübereinkommen zu ermöglichen.
Die Regelung bezieht sich auf Gebiete, die traditionell und in beträchtlicher Zahl von Angehörigen einer nationalen Minderheit bewohnt werden. Sie ist insoweit an engere Voraussetzungen geknüpft als die Verpflichtungen aus Artikel 10 Abs. 2 und Artikel 14 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens, bei denen es genügt, wenn die betreffenden Gebiete entweder traditionell oder in beträchtlicher Zahl von Angehörigen nationaler Minderheiten bewohnt werden.
Die Verpflichtung der Vertragsstaaten aus Artikel 11 Absatz 3 des Rahmenübereinkommens, sich zu bemühen, topographische Hinweise auch in der Minderheitensprache anzubringen, besteht außerdem nur im Rahmen der Rechtsordnung der Vertragsparteien, einschließlich eventueller Übereinkünfte mit anderen Staaten, und unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Gegebenheiten, und das auch nur, wenn eine ausreichende Nachfrage besteht.
Die Regelung ist in Deutschland in den angestammten Siedlungsgebieten der Sorben (Wenden) in Sachsen und Brandenburg verwirklicht, ebenso im friesischen Siedlungsgebiet. Die nationale Minderheit der Dänen beansprucht keine zweisprachigen Ortstafeln.
In Bezug auf die deutschen Sinti und Roma sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 mangels eines traditionellen Siedlungsgebiets nicht erfüllt.
Bildquellen:
- 1280px Niebüll: Timt | CC BY-SA 3.0 Unported