Kulturelle, wirtschaftliche und soziale Teilhabe

Sielow, Herstellung Von Neujahrsgeschenken

Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten verlangt in seinem Artikel 15 von den Unterzeichnerstaaten, dass sie die notwendigen Voraussetzungen schaffen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.

Artikel 15 des Rahmenübereinkommens enthält somit eine Staatenverpflichtung zur Sicherung der Rahmenbedingungen für eine wirksame Teilnahme von Angehörigen einer nationalen Minderheit am gesellschaftlichen Leben. Ziel ist vor allem, die Chancengleichheit und damit die Voraussetzung für die tatsächliche Gleichheit zwischen Angehörigen nationaler Minderheiten und Angehörigen der Mehrheit zu fördern.

Artikel 15 [Kulturelle, wirtschaftliche und soziale Teilhabe]

Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Voraussetzungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten, insbesondere denjenigen, die sie betreffen.

Das Rahmenübereinkommen hat die notwendigen Voraussetzungen für eine wirksame Teilnahme am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten in seinem Artikel 15 bewusst nicht näher bestimmt. Die Bestimmung lässt den Vertragsstaaten auf diese Weise den mit Blick auf die jeweiligen nationalen Gegebenheiten erforderlichen weiten Gestaltungsspielraum.

Artikel 15 des Rahmenübereinkommens zielt vor allem darauf ab, die tatsächliche Gleichheit zwischen Angehörigen nationaler Minderheiten und Angehörigen der Mehrheit zu fördern. Um die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten zu schaffen, könnten die Vertragsparteien — im Rahmen ihrer Verfassungsordnung unter anderem die folgenden Maßnahmen fördern:

  • Anhörung dieser Personen mittels geeigneter Verfahren und insbesondere durch ihre repräsentativen Einrichtungen, wenn die Vertragsparteien Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen planen, die geeignet sind, diese Personen unmittelbar zu berühren;
  • Einbeziehung dieser Personen in die Erarbeitung, Ausführung und Auswertung innerstaatlicher und regionale Entwicklungspläne und -programme, die geeignet sind, diese Personen unmittelbar zu berühren;
  • Durchführung von Untersuchungen unter Mitwirkung dieser Personen, um die möglichen Auswirkungen geplanter Entwicklungsmaßnahmen auf diese Personen festzustellen;
  • wirksame Beteiligung von Angehörigen nationaler Minderheiten an Einscheidungsprozessen und gewählten Gremien sowohl auf nationaler als auch auf kommunaler Ebene;
  • dezentralisierte oder kommunale Formen der Verwaltung.

Innerstaatlich in Deutschland ist die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben und an öffentlichen Angelegenheiten durch das Verfassungssystem gewährleistet. Die Mitwirkung von Angehörigen nationaler Minderheiten im politischen und gesellschaftlichen Leben und in den Angelegenheiten, die die nationalen Minderheiten betreffen, wird durch den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere die kommunale Selbstverwaltung mit ihren vielfältigen Zuständigkeiten gefördert.

Weitere, bereits verwirklichte Maßnahmen sind z.B.

  • zur Erleichterung der parlamentarischen Vertretung:
    • die Befreiung von Parteien der nationalen Minderheiten von Sperrklauseln im Wahlrecht für den Deutschen Bundestag und die Landtage der Länder Brandenburg und Schleswig-Holstein,
    • der Fraktionsstatus der Abgeordneten der dänischen Minderheit im Schleswig-Holsteinischen Landtag,
  • die Errichtung der Stiftung für das sorbische Volk,
  • die Einrichtung und Wahl des Rats für sorbische (wendische) Angelegenheiten durch den Landtag des Landes Brandenburg,
  • die Tätigkeit des Beratenden Ausschusses für Fragen der dänischen Minderheit beim Bundesministerium des Innern sowie
  • die Bildung eines Gremiums für Fragen der friesischen Bevökerungsgruppe beim Schleswig Holsteinischen Landtag.

Bildquellen:

Sie sind derzeit offline!