Das Rahmenübereinkommen als Staatenverpflichtung

Zweisprachiges Türschild am Brandenburger Landtag

Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten begründet weder individuelle noch kollektive Rechte sondern Staatenverpflichtungen. In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Gegebenheiten und der Vielfalt der zu lösenden Probleme wurde die Form eines Rahmenübereinkommens gewählt, das im wesentlichen programmatische Bestimmungen enthält, in denen die Ziele genannt werden, zu deren Verfolgung

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Gliederung des Rahmenübereinkommens

Europa-Flagge

Außer der Präambel enthält das Rahmenübereinkommen fünf Abschnitte: Abschnitt I (Artikel 1 – 3) enthält Bestimmungen, die in allgemeiner Weise bestimmte wesentliche Grundsätze festlegen, die der Verdeutlichung der anderen materiellen Bestimmungen des Rahmenübereinkommens dienen können. Die Grundsätze in Abschnitt I sind allgemeiner Art. Sie dienen der Verdeutlichung der anderen materiellen

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Minderheitenrechte und Menschenrechte

Europarat, Palais de l'Europe

Artikel 22 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten, die sich an Artikel 60 EMRK anlehnt, legt einen bekannten Grundsatz dar. Er soll sicherstellen, dass Angehörige nationaler Minderheiten die jeweils für sie günstigsten innerstaatlichen oder internationalen Menschenrechtsvorschriften in Anspruch nehmen können. Artikel 22 des Rahmenübereinkommens verdeutlicht in Anlehnung an

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Minderheitenschutz als Menschenrecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Artikel 1 des Rahmenübereinkommens enthält den Grundsatz: Die Reche von Angehörigen nationaler Minderheiten sind Teil der international anerkannten Menschenrechte. Der Schutz nationaler Minderheiten und der Rechte und Freiheiten ihrer Angehörigen stellt damit eine internationale Angelegenheit dar. Kein Staat ist unter Berufung auf das völkerrechtliche Nichteinmischungsverbot berechtigt, den Schutz nationaler Minderheiten

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Präambel

Europarat, Parlamentarische Versammlung

Die Präambel des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten erläutert die Gründe für die Ausarbeitung dieses Rahmenübereinkommens und legt bestimmte grundsätzliche Anliegen seiner Verfasser dar. Schon die einleitenden Worte lassen erkennen, dass diese Übereinkunft auch von Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, unterzeichnet und ratifiziert werden kann (siehe

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Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention

Europarat, Parlamentarische Versammlung

In seinem Artikel 23 behandelt das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten sein Verhältnis zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die bereits in der Präambel des Rahmenübereinkommens Bezug genommen wird. Das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten kann die in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte und Freiheiten

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Zielsetzung und Konzept des Rahmenübereinkommens

Europarat, Palais de l'Europe

Das Rahmenübereinkommen ist die erste rechtsverbindliche mehrseitige Übereinkunft, die dem Schutz nationaler Minderheiten im allgemeinen gewidmet ist. ihr Ziel ist, die Rechtsgrundsätze näher darzulegen, zu deren Einhaltung die Staaten sich verpflichten, um den Schutz nationaler Minderheiten sicherzustellen. Der Europarat ist damit dem Auftrag in der Wiener Erklärung gefolgt, die von

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