Die Rechte und Freiheiten, zu deren Achtung oder Gewährleistung das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten verpflichtet, müssen nicht schrankenlos bestehen. Die Schranken des nationalen Rechts dürfen andererseits die Rechte und Freiheiten nicht aushöhlen. Das Rahmenübereinkommen stellt deshalb in Artikel 19 klar, dass Beschränkungen, Einschränkungen oder Abweichungen, soweit sie erforderlich sind,
WeiterlesenSchlagwort: Individualrechte
Individuelle oder kollektive Ausübung der Rechte und Freiheiten
Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten stellt klar, dass Angehörige nationaler Minderheiten die ihnen in Verwirklichung der Grundsätze des Rahmenübereinkommens zustehenden Rechte und Freiheiten einzeln oder gemeinsam mit anderen Personen ausüben zu können. Damit ist zugleich klargestellt, dass das Rahmenübereinkommen keine Verpflichtung zur Gewährleistung
WeiterlesenZielsetzung und Konzept des Rahmenübereinkommens
Das Rahmenübereinkommen ist die erste rechtsverbindliche mehrseitige Übereinkunft, die dem Schutz nationaler Minderheiten im allgemeinen gewidmet ist. ihr Ziel ist, die Rechtsgrundsätze näher darzulegen, zu deren Einhaltung die Staaten sich verpflichten, um den Schutz nationaler Minderheiten sicherzustellen. Der Europarat ist damit dem Auftrag in der Wiener Erklärung gefolgt, die von
Weiterlesen