In seinem Artikel 5 will das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten sicherstellen, dass Angehörige nationaler Minderheiten ihre Kultur pflegen und weiterentwickeln und ihre Identität bewahren können.
Artikel 5 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens stellt klar, dass dieser Schutz auch das Verbot der zwangsweisen Assimilierung einer nationalen Minderheit umfasst.
Artikel 5 [Förderung der eigenständigen Kultur; Schutz vor Assimilierung]
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- Unbeschadet der Maßnahmen, die im Rahmen ihrer allgemeinen Integrationspolitik getroffen werden, sehen die Vertragsparteien von Zielsetzungen oder Praktiken ab, die auf die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen gerichtet sind, und schützen diese Personen vor jeder auf eine solche Assimilierung gerichteten Maßnahme.
Artikel 5 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten, auf jegliche Maßnahmen zu verzichten, deren Ziel die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen ist, sowie dazu, Angehörige nationaler Minderheiten vor solchen Maßnahmen zu schützen.
Artikel 5 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens soll Angehörige nationaler Minderheiten allerdings nur vor einer Assimilierung gegen ihren Willen schützen. Er verbietet nicht die freiwillige Anpassung.
Auch die allgemeine Integrationspolitik in dem jeweiligen Vertragsstaat bleibt hiervon unberührt.
Bildquellen:
- Wendisches Mädchen: William Krause (1875 - 1925)