Verständigung und Toleranz

Sorbinnen in Bautzen 1950

In Artikel 2 nennt das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten die Prinzipien, die bei Anwendung des Übereinkommens insbesondere zu beachten sind.

Verständigungsbereitschaft und Toleranz sind dabei ganz wesentliche Elemente, ohne die die Identität nationaler Minderheiten und damit die kulturelle Vielfalt Europas nicht dauerhaft gewährleistet werden kann.

Die Bestimmung unterstreicht zudem die besondere Bedeutung des Grundsatzes der guten Nachbarschaft im Bereich des Schutzes nationaler Minderheiten, freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Staaten und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

Artikel 2 [Grundsatz der Verständigung und Toleranz]

Dieses Rahmenübereinkommen ist nach Treu und Glauben, im Geist der Verständigung und Toleranz und in übereinstimmung mit den Grundsätzen guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten anzuwenden.

Artikel 2 sieht eine Reihe von Grundsätzen vor, welche die Anwendung des Rahmenübereinkommens bestimmen. Er geht unter anderem zurück auf die Erklärung der Vereinten Nationen über Grundsatze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen1. Die in dieser Bestimmung genannten Grundsatze sind zwar allgemeiner Art, aber für den von dem Rahmenübereinkommen erfassten Bereich gleichwohl von besonderer Bedeutung.

  1. Entschliessung 2625 (XXV) der Generalversammlung vom 24. Oktober 1970[]

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