Schutz vor Fremdenfeindlichkeit

Renningen / Leonberg, Polizei bei "Zigeuner-Razzia"

Artikel 6 des Rahmenübereinkommens des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten trägt den Besorgnisse von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz Rechnung und betont demgegenüber die Wichtigkeit von gegenseitiger Toleranz und interkulturellem Dialog.

Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten zu geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Menschen, die wegen ihrer besonderen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.

Artikel 6 [Toleranz und interkultureller Dialog]

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen zu schützen, die wegen ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen oder religiösen Identität diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können.

Die Bestimmung des Artikel 6 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens geht zurück auf Absatz 49.2 des Kopenhagener Dokuments der KSZE. Die hier postulierte Staatenverpflichtung hat den Schutz aller Menschen zum Ziel, die diskriminierenden, feindseligen oder gewalttätigen Handlungen oder der Androhung solcher Handlungen ausgesetzt sein können, gleichviel, welchen Ursprungs diese Handlungen oder Drohungen sind.

Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenübereinkommens postuliert den Schutz nationaler Minderheiten, enthält aber in Bezug auf die Art der gegebenenfalls zu treffenden Maßnahmen keine Vorgaben. Auch insoweit haben die Vertragsstaaten einen breiten Gestaltungsspielraum, der es ihnen ermöglicht, die jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten in ihrem Staatsgebiet zu berücksichtigen.

In Deutschland wird der Schutz Angehöriger nationaler Minderheiten vor Diskriminierung auf der Grundlage der allgemeinen Rechtsordnung gewährleistet. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Strafrecht zu, insbesondere den Straftatbeständen der Volksverhetzung und der Beleidigung, §§ 130 und 185 StGB.

Neben dem Schutz der Angehörigen nationaler Minderheiten durch das Strafgesetz hat die politische Bildung und geistig-politische Auseinandersetzung mit Extremismus, Fremdenfeindlichkeit und Gewalt eine hohe Bedeutung, um extremistischem Gedankengut den Nährboden zu entziehen und so zur Verhinderung politisch motivierter Gewalttaten beizutragen. Durch politische Bildung, schulische Erziehung und vorbeugende Aufklärungsarbeit müssen die Werte der freiheitlichen Demokratie verdeutlicht und bewusst gemacht, dass Gewalt niemals Mittel der politischen Auseinandersetzung sein kann und darf.

Bildquellen:

  • Renningen / Leonberg, Polizei bei „Zigeuner-Razzia“: Bundesarchiv, Bild 146-1989-110-29 | CC BY-SA 3.0 Unported

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