Religionsfreiheit

Sorbische Liebfrauenkirche in Bautzen

In seinem Artikel 8 enthält das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten ausführliche Vorschriften zum Schutz der Religionsfreiheit.

Artikel 8 des Rahmenübereinkommens vereinigt damit in einer einzigen Bestimmung verschiedene Elemente aus den Absatzen 32.2, 32.3 und 32.6 des Kopenhagener Dokuments der KSZE.

Diese in Artikel 8 des Rahmenübereinkommens gewährleistete Religionsfreiheit gilt selbstverständlich für alle Menschen, und Angehörige einer nationalen Minderheit sollten sie nach Artikel 4 ebenfalls geniessen. In Anbetracht der Bedeutung dieser Freiheit im vorliegenden Zusammenhang wurde es jedoch als besonders angebracht erachtet, sie im Rahmenübereinkommen nochmals eigens hervorzuheben.

Artikel 8 [Religionsfreiheit]

Die Vertragsparteien verpflichten sich anzuerkennen, daß jede Person, die einer nationalen Minderheit angehört, das Recht hat, ihre Religion oder Weltanschauung zu bekunden sowie religiöse Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen zu gründen.

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Schutz nationaler Minderheiten