Zielsetzung und Konzept des Rahmenübereinkommens

Europarat, Palais de l'Europe

Das Rahmenübereinkommen ist die erste rechtsverbindliche mehrseitige Übereinkunft, die dem Schutz nationaler Minderheiten im allgemeinen gewidmet ist. ihr Ziel ist, die Rechtsgrundsätze näher darzulegen, zu deren Einhaltung die Staaten sich verpflichten, um den Schutz nationaler Minderheiten sicherzustellen.

Der Europarat ist damit dem Auftrag in der Wiener Erklärung gefolgt, die von der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen politischen Verpflichtungen möglichst weitgehend in rechtliche Verpflichtungen umzusetzen. Die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates erklärten am 9. Oktober 1993 in Wien ihren Willen, den Schutz der Rechte der Angehörigen nationaler Minderheiten innerhalb einer rechtsstaatlichen Ordnung unter Achtung der territorialen Unversehrtheit sowie der nationalen Souveränität der Staaten zu gewährleisten. Die Staaten müssten in ihrem Handeln die Einhaltung der Grundsätze gewährleisten, auf denen ihre gemeinsame Tradition beruht: Gleichheit vor dem Gesetz, Nichtdiskriminierung, Chancengleichheit, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sowie aktive Beteiligung am öffentlichen Leben. Die Staaten sollten Bedingungen schaffen, die es den Angehörigen nationaler Minderheiten ermöglicht, ihre Kultur weiterzuentwickeln und dabei ihre Religion, ihre Traditionen und ihre Bräuche zu bewahren. Diese Menschen sollten ihre Sprache sowohl privat als auch in der Öffentlichkeit benutzen dürfen und unter bestimmten Bedingungen auch in ihren Beziehungen zu Behörden. Die Staats- und Regierungschefs bekräftigten in der Wiener Erklärung ihre Entschlossenheit, die in dem Kopenhagener Dokument und den anderen Dokumenten der KSZE enthaltenen Verpflichtungen zum Schutz nationaler Minderheiten in vollem Umfang zu erfüllen. Der Europarat müsse sich bemühen, diese politischen Verpflichtungen möglichst umfassend in rechtsverbindliche Übereinkünfte umzusetzen.

Auf dieser Grundlage enthält das Rahmenübereinkommen, ausgehend von den Grundaussagen in der Präambel zu Notwendigkeit und Bedeutung des Schutzes nationaler Minderheiten, vorrechtlich verbindliche Grundsätze zum Schutz dieser Minderheiten. Das Übereinkommen verbietet jede Diskriminierung einer Person wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit sowie die Assimilierung von Angehörigen nationaler Minderheiten gegen deren Willen und verpflichtetet die Vertragsstaaten zum Schutz der Freiheitsrechte der Europäischen Menschenrechtskonvention, die für Angehörige nationaler Minderheiten besondere Bedeutung haben:

Das Rahmenübereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem zu umfänglichen Schutz- und Fördermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Bildung, der Kultur, des Schulwesens und des gesellschaftlichen Lebens.

In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Gegebenheiten und der Vielfalt der zu lösenden Probleme wurde die Form eines Rahmenübereinkommens gewählt, das im wesentlichen programmatische Bestimmungen enthält, in denen die Ziele genannt werden, zu deren Verfolgung die Vertragsparteien sich verpflichten. Diese Bestimmungen, die nicht unmittelbar anwendbar sein werden, eröffnen den betroffenen Staaten einen Ermessensspielraum bei der Verwirklichung der Ziele, die zu erreichen sie sich verpflichtet hassen, und ermöglichen ihnen so, besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass das Rahmenübereinkommen keine Definition des Begriffs „nationale Minderheit“ enthält. Es wurde beschlossen, pragmatisch vorzugehen, gestützt auf die Erkenntnis, dass es gegenwärtig nicht möglich ist, zu einer Definition zu gelangen, die von allen Mitgliedstaaten des Europarats mitgetragen wird.

Die Verwirklichung der in diesem Rahmenübereinkommen dargelegten Grundsätze erfolgt mittels innerstaatlicher Rechtsvorschriften und geeigneter Regierungspolitik. Die Anerkennung kollektiver Rechte ist damit nicht verbunden. Die Betonung liegt auf dem Schutz von Angehörigen nationaler Minderheiten, die ihre Rechte einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen ausüben können (siehe Artikel 3 Absatz 2). in dieser Hinsicht folgt das Rahmenübereinkommen dem Lösungsansatz von Texten, die von anderen internationalen Organisationen angenommen wurden.

Bei der Durchführung des Übereinkommens haben die Vertragsstaaten einen weiten Gestaltungsspielraum. Über die Durchführung wacht das Ministerkomitee, das insoweit durch einen beratenden Ausschuss unterstützt wird. Die Einzelheiten dieses Durchführungsmechanismus sind vom Ministerkomitee festzulegen.

Individuelle Rechte enthält das Rahmenübereinkommen entsprechend dem Mandat des Wiener Gipfels nicht.

Bildquellen:

  • Europarat, Palais de l’Europe: Council of Europe / Ellen Wuibaux

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